Sonntag, 13. Dezember 2020

Epidemie von nationaler Tragweite ohne fundierte wissenschaftliche Begründung

 
Seit März 2020 erleben wir die massivsten Grundrechtsbeschränkungen seit dem  Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Grund hierfür ist das SARS-CoV-2-Virus, welches den Bundestag dazu veranlasst hat, im März 2020 in § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine „Epidemie von nationaler Tragweite“ festzustellen und diese bis zum heutigen Tage aufrechtzuerhalten. Eine Definition des Begriffs „Epidemie“ sowie die Voraussetzungen für die Feststellung einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ enthält § 5 IfSG allerdings nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischen und wissenschaftlichen Daten eine solche „Epidemie“ vom Bundestag festgestellt wurde. Angesichts der enormen wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Tragweite des Lockdowns im Frühjahr 2020 halten wir daher schon die „Feststellung einer Epidemie von nationaler Bedeutung“ mangels wissenschaftlicher Begründung und Abwägung für verfassungswidrig. Die Behauptung einer „Epidemie“ ergibt sich jedenfalls nicht aus der Sterberate in Deutschland, die ausweislich der Sterbestatistik des statistischen Bundesamtes von Januar bis Mitte März 2020 vergleichbar war mit dem Jahr 2019, in den Wochen vom 16. Februar bis 15. März 2020 war die Sterberate sogar geringer. Es sind also nachweislich in den Wochen vor dem Lockdown nicht mehr Menschen gestorben als im Vorjahreszeitraum! Auch danach gab es keine Übersterblichkeit.

Dennoch werden die Bürgerinnen und Bürger sowie alle Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland seit März 2020 durch die Corona-Verordnungen aller Bundesländer in ihren Grundrechten in beispielloser Weise beschränkt. Gestützt werden diese Maßnahmen auf §§ 28, 32 IfSG. Ein genauer Blick in dieses Gesetz und in die Medizingeschichte zeigt jedoch, dass das Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für diese einschneidenden Beschränkungen der gesamten Bevölkerung bietet.

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